Amtliche Bekanntmachungen: Stadt Aichtal

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Amtliche Bekanntmachungen - Sitzungen Gemeinderat und Ausschüsse

Bekanntmachungen von Sitzungen finden Sie hier: Ratsinformationssystem

Amtliche Bekanntmachung vom 18.04.2024: Wahlvorschläge zur Wahl des Gemeinderats

Amtliche Bekanntmachung vom 21.03.2024: Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung

S A T Z U N G

zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung – AbwS) vom 3. Mai 2017

Aufgrund von § 46 Abs. 4 und 5 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG),

§§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Aichtal am 20.03.2024 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

  § 46 der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS)  - Vorauszahlungen - erhält folgende Fassung:

(1) Solange die Gebührenschuld noch nicht entstanden ist, sind vom Gebühren-schuldner Vorauszahlungen zu leisten. Die Vorauszahlungen entstehen jeweils zum 01.01., 01.05. und 01.09. des Kalenderjahres. Beginnt die Gebührenpflicht während des Veranlagungszeitraumes, entstehen die Vorauszahlungen jeweils zum 01.05. bzw. 01.09.
 

(2) Jeder Vorauszahlung ist je ein Drittel des zuletzt festgestellten Jahreswasser-verbrauchs für die Schmutzwassergebühr (§ 40), der zuletzt festgestellten versiegelten Grundstücksfläche für die Niederschlagswassergebühr (§ 41) und der zuletzt festgestellten Gebührenschuld für die Zählergebühr (§ 41a) zugrunde zu legen. Bei erstmaligem Beginn der Gebührenpflicht wird der voraussichtliche Jahreswasserverbrauch geschätzt; die voraussichtliche versiegelte Fläche wird ebenfalls geschätzt, solange der Gebührenschuldner seiner Pflicht zur Mitteilung, ggf. auch nach Aufforderung durch die Stadt, nicht nachkommt.

(3) Die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen werden auf die Gebührenschuld für diesen Zeitraum angerechnet.

(4) In den Fällen des § 38 Abs. 2 und Abs. 3 entfällt die Pflicht zur Vorauszahlung.

 

§ 2

  § 47 der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS) – Fälligkeit - hält folgende Fassung:

(1) Die Benutzungsgebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig. Sind Vorauszahlungen (§ 46) geleistet worden, gilt dies nur, soweit die Gebührenschuld die geleisteten Vorauszahlungen übersteigt. Ist die Gebührenschuld kleiner als die geleisteten Vorauszahlungen, wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen.

(2) Die Vorauszahlungen gemäß § 46 werden jeweils am 31.03., 30.06. und 30.09. eines Kalenderjahres zur Zahlung fällig.

 

§ 3

Diese Satzung tritt am 21. März 2024 in Kraft.

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Aichtal geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Aichtal, den 21.03.2024

 

Sebastian Kurz

Bürgermeister

Amtliche Bekanntmachung vom 21.03.2024: Satzung zur Änderung der Wasserversorgungssatzung

S A T Z U N G

zur Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung – WVS) vom 03. Mai 2017

Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie der §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Aichtal am 20. März 2024 folgende Satzung beschlossen:
 

§ 1

  § 48 der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung - WVS)
- Vorauszahlungen - erhält folgende Fassung:

(1) Solange die Gebührenschuld noch nicht entstanden ist, sind vom Gebührenschuldner Vorauszahlungen zu leisten. Die Vorauszahlungen entstehen jeweils zum 01.01., 01.05. und 01.09. des Kalenderjahres. Beginnt die Gebührenpflicht während des Veranlagungszeitraumes, entstehen die Voraus-zahlungen zum 01.05. bzw. 01.09.

(2) Jeder Vorauszahlung wird ein Drittel des Jahresverbrauchs des Vorjahres und der Grundgebühr (§ 42) zugrunde gelegt. Beim erstmaligen Beginn der Gebührenpflicht werden die Vorauszahlungen auf der Grundlage der Grundgebühr, des Verbrauchsgebührensatzes und des geschätzten Jahreswasserverbrauchs des laufenden Jahres ermittelt.

(3) Die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen werden auf die Gebührenschuld für diesen Zeitraum angerechnet.

(4) In den Fällen der §§ 43 Abs. 2 sowie 45 entfällt die Pflicht zur Vorauszahlung.
 

§ 2

  § 49 der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung - WVS)
- Fälligkeit - hält folgende Fassung:

(1) Die Benutzungsgebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. Sind Vorauszahlungen (§ 48) geleistet worden, gilt dies nur, soweit die Gebührenschuld die geleisteten Vorauszahlungen übersteigt. Ist die Gebührenschuld kleiner als die geleisteten Vorauszahlungen, wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen.

(2) Die Vorauszahlungen gem. § 48 werden jeweils am 31.3., 30.06. und 30.09 eines Kalenderjahres zur Zahlung fällig.

§ 3

Diese Satzung tritt am 21. März 2024 in Kraft.

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Aichtal geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

 

Aichtal, den 21.03.2024

 

Sebastian Kurz

Bürgermeister

Interkommunale Zusammenarbeit im Bereich Energie- und Klimaschutz der Stadt Aichtal, Stadt Waldenbuch und Gemeinde Steinenbronn

Interkommunale Zusammenarbeit im Bereich Energie- und Klimaschutz der Stadt Aichtal, Stadt Waldenbuch und Gemeinde Steinenbronn

Die zwischen den Städten Aichtal, Waldenbuch und der Gemeinde Steinenbronn am 18.01., 19.01. und 22.01.2024 abgeschlossene öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die gemeinsame Stelle „Energie- und Klimaschutzmanager“ wurde vom Landratsamt Esslingen gem. § 25 Abs. 6 GKZ mit Schreiben vom 14.03.2024 genehmigt.

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Aichtal, der Stadt Waldenbuch und der Gemeinde Steinenbronn über die gemeinsame Stelle „Energie- und Klimaschutzmanager“

Präambel

1. Durch die interkommunale Zusammenarbeit wird eine interkommunale Geschäftsstelle Klimaschutz gebildet und ein Energie- und Klimaschutzmanager angestellt. Die Bearbeitung der Themenbereiche Energie und Klimaschutz soll hierdurch gefördert werden.

2. Zur Kooperation zwischen der Stadt Aichtal, der Stadt Waldenbuch und der Gemeinde Steinenbronn wird eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung im Sinne des § 25 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) geschlossen.

Zwischen der

  • Stadt Aichtal, vertreten durch den Bürgermeister Herrn Sebastian Kurz
  • Stadt Waldenbuch, vertreten durch den Bürgermeister Herrn Michael Lutz
  • Gemeinde Steinenbronn, vertreten durch den Bürgermeister Herrn Ronny Habakuk

wird folgende

Öffentlich-Rechtliche Vereinbarung

geschlossen:

§ 1 Gegenstand der Vereinbarung, organisatorische Zuordnung

(1) Die unterzeichnenden Parteien bilden eine interkommunale Zusammenarbeit

(2) Der Energie- und Klimaschutzmanager wird ab dem 01.11.2023 bei der Stadt Aichtal angestellt. Das erforderliche Büro stellt ebenfalls die Stadt Aichtal im Rathaus zur Verfügung.

(3) Die Stelle des Energie- und Klimaschutzmanagers wird organisatorisch als Stabstelle bei den jeweiligen Bürgermeistern oder einer Amtsführung zugeordnet.

(4) Bei Bedarf wird eine Sekretariatsstelle in Teilzeit bei der Stadt Aichtal eingerichtet. Bis auf Weiteres wird darauf verzichtet.

 

§ 2 Finanzierung und Abrechnung

(1) Die bei der Stadt Aichtal für die Aufgabenerfüllung entstehenden Personal- und Sachkosten werden nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl auf die beteiligten Kommunen verteilt. Es gelten die ermittelten Einwohnerzahlen zum Stichtag 30.06. des vorangegangenen Jahres im Sinne von § 143 GemO.

(2) Der Kostenverteilungsschlüssel nach Einwohnern wird zum Zeitpunkt der Entstehung der Rechtswirksamkeit wie folgt festgesellt

Stadt Aichtal

ca. 9.951 Einwohner

(39,39 %)

Stadt Waldenbuch

ca. 8.779 Einwohner

(34,75 %)

Gemeinde Steinenbronn

ca. 6.535 Einwohner

(25,86 %)

Die Veränderungen der Einwohnerzahlen werden jährlich zum 30.06. des abzurechnenden Jahres berücksichtigt.

(3) Die Arbeitgeberaufwendungen inklusive Fortbildungs- und Reisekosten des bei der Stadt Aichtal angestellten Energie- und Klimaschutzmanagers werden nach Ablauf des Kalenderjahrs der Stadt Waldenbuch und der Gemeinde Steinenbronn bis spätestens 15. Februar des Folgejahres in Rechnung gestellt.

(4) Die Abrechnungsmodalitäten für die bei Bedarf eingerichtete Sekretariatsstelle erfolgt nach denselben Maßgaben des Absatzes 3.

(5) Die einmaligen Kosten der Arbeitsplätze, wie beispielsweise Büromöbel oder EDV, werden nach dem oben aufgeführten Kostenverteilungsschlüssel gemeinschaftlich getragen und den beteiligten Kommunen in Rechnung gestellt.

(6) Die Stadt Aichtal verzichtet darüber hinaus auf die Kostenstellung von Anteilen und Aufwendungen der Personalsachbearbeitung und der Entgeltabrechnung.

(7) Die Stadt Aichtal verzichtet bis auf Weiteres auf die Aufteilung der Kosten der Unterkunft, wie zum Beispiel Raummiete und Energiekosten.

 

§ 3 Bemessungsgrundlage für die Personalaufwendungen

(1) Die Personalaufwendungen werden zum Zeitpunkt der Entstehung der Rechtswirksamkeit auf folgender Bemessungsgrundlage ermittelt:

  1. Entgeltgruppe 11 Stufe 4 TVöD für die Stelle des Energie- und Klimaschutzmanagers,
  2. Entgeltgruppe 8 Stufe 3 TVöD für eine Sekretariatsstelle nach Bedarf

(2) für die Aufwandsberechnungen wird der TVöD-V (VKA) mit allen künftigen Änderungen und Ergänzungen in ihrer jeweiligen Fassung angewandt.

 

§ 4 Umsatzsteuer

Sobald die Stadt Aichtal die Regelungen des § 2b des Umsatzsteuergesetztes anwendet, wird auf die Abrechnung der Personalgestellung an die Stadt Waldenbuch und die Gemeinde Steinenbronn Umsatzsteuer/die jeweils geltende Mehrwertsteuer erhoben.

 

§ 5 Änderungen, Schriftform, Ausfertigungen

(1) Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(2) Von dieser Vereinbarung werden folgende Ausfertigungen erstellt:

  • eine für die Stadt Aichtal
  • eine für die Stadt Waldenbuch
  • eine für die Gemeinde Steinenbronn
  • eine für das Regierungspräsidium Stuttgart (Rechtsaufsichtsbehörde § 28 Abs. 2 Nr. 1).
 

§ 6 Inanspruchnahme von Fördermitteln aus entsprechenden Fachförderprogrammen des Landes/Bundes

Die beteiligten Kommunen verpflichten sich, Fördermittel aus entsprechenden Fachförderprogrammen des Landes/Bundes im Bereich Klimaschutz- und Energiemanagement in Anspruch zu nehmen.

 

§ 7 Evaluation

Nach zwei Jahren der Zusammenarbeit führen die Kommunen ein Zielerreichungsgespräch und prüfen mit der eingeräumten Kündigungsfrist den Erfolg der Zusammenarbeit. Gegebenenfalls müsste oder könnte auch über eine Aufstockung des Stellenumfangs mit einer weiteren Stelle frühzeitig gesprochen werden.

 

§ 8 Salvatorische Klausel

(1) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt.

Die Vertragspartner verpflichten sich in einem solchen Fall, die rechtsunwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem sachlichen und wirtschaftlichen Inhalt der unwirksamen Bestimmung soweit wie möglich entsprechen.

 

§ 9 Wirksamkeit, Inkrafttreten, Kündigung

(1) Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung tritt am Tag nach der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde in Kraft.

(2) Diese Vereinbarung bedarf gem. § 25 Abs. 5 GKZ der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Rechtsaufsichtsbehörde ist in diesem Fall das Regierungspräsidium Stuttgart (§ 25 Abs. 5 i.V.m. § 28 Abs. 2 GKZ).

(3) Die Vereinbarung ist mit der rechtsaufsichtlichen Genehmigung von den Vertragspartnern öffentlich bekanntzumachen (§ 25 Abs. 6 GKZ).

(4) Eine Kündigung bedarf grundsätzlich der Zustimmung aller in dieser Vereinbarung beteiligten Kommunen.

(5) Eine Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(6) Als Kündigungsfrist werden 12 Monate zum Jahresende (31.12.) vereinbart (§ 25 Abs. 4 GKZ).

 

Stadt Aichtal

18.01.2024, gez. Sebastian Kurz

(Datum, Bürgermeister Kurz)

 

Stadt Waldenbuch

22.01.2024, gez. Michael Lutz
(Datum, Bürgermeister Lutz)

 

Gemeinde Steinenbronn

19.01.2024, gez. Ronny Habakuk

(Datum, Bürgermeister Habakuk)

Amtliche Bekanntmachung vom 07.03.2024: SATZUNG der Jagdgenossenschaft Aichtal

Aufgrund von § 15 Abs. 4 Jagd- und Wildtiermanagementgesetz vom 25. November 2014 (GBl. S. 550) sowie § 1 der Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Durchführung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes (DVO JWMG) vom 2. April 2015 (GBl. S. 202), in der jeweils gültigen Fassung, hat die Versammlung der Jagdgenossenschaft am 26.02.2024 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1 Name und Sitz

 

Die Jagdgenossenschaft führt den Namen „Jagdgenossenschaft Aichtal“ und hat ihren Sitz in Aichtal.

Die Jagdgenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie steht unter der Aufsicht der unteren Jagdbehörde § 15 Abs. 2 S.2 JWMG.

 

§ 2 Hinweis zur Verwendung weiblicher und männlicher Formulierungen

 

Um die Lesbarkeit der Satzung zu vereinfachen, wird auf die zusätzliche Verwendung der weiblichen Form verzichtet. Die ausschließliche Verwendung der männlichen Form soll deshalb explizit als geschlechtsunabhängig verstanden werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 
  1. Mitglieder der Jagdgenossenschaft (Jagdgenossen) sind alle Eigentümer der im gemeinschaftlichen Jagdbezirk gelegenen Grundstücke.
  2. Die Mitgliedschaft zur Jagdgenossenschaft endet mit dem Verlust des Grundstückseigentums
  3. Eigentümer von Grundstücksflächen, auf denen die Jagd ruht oder aus sonstigen Gründen nicht ausgeübt werden darf, gehören der Jagdgenossenschaft nicht an.
 

§ 4 Aufgaben

 

Die Jagdgenossenschaft hat die Aufgabe, das ihr zustehende Jagdausübungsrecht im Interesse der Jagdgenossen zu verwalten, zu nutzen, auf den Zielen des JWMG (§ 2) angepasste Abschusspläne und Zielvereinbarungen über den Abschuss von Rehwild im Jagdrevier hinzuwirken sowie für den Ersatz des den Jagdgenossen etwa entstehenden Wildschadens zu sorgen.

 

§ 5 Organe

 

Organe der Jagdgenossenschaft sind:

 

1. die Versammlung der Jagdgenossen (§ 6),

 

2.  der Gemeinderat (§ 10) als Verwalter der Jagdgenossenschaft.

 

§ 6 Versammlung der Jagdgenossen

 

1.  Die Versammlung der Jagdgenossen wird vom Gemeinderat mindestens einmal in sechs Jahren einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Zehntel der Jagdgenossen, die mindestens ein Zehntel der bejagbaren Grundflächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks vertreten, verlangt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

 

2.  Die Versammlung der Jagdgenossen ist durch den Gemeinderat einzuberufen, wenn Entscheidungen im Rahmen des § 9 getroffen werden müssen.

 

3.  Die Einberufung der Versammlung der Jagdgenossen ist vom Gemeinderat mindestens 2 Wochen zuvor ortsüblich bekannt zu geben.

 

4.  Die Jagdgenossenschaftsversammlung ist nichtöffentlich.

 

5.  Der Gemeinderat als Verwalter der Jagdgenossenschaft kann sachkundige Personen als Berater ohne Stimmrecht hinzuziehen.

 

§ 7 Stimmrecht und Beschlussfassung der Jagdgenossen

 

1.  Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich offen. Jeder Jagdgenosse hat eine Stimme.

 

2.  Miteigentümer oder Gesamthandeigentümer können ihr Stimmrecht als Jagdgenosse nur einheitlich ausüben; die nicht einheitlich abgegebene Stimme wird nicht gezählt.

 

3.  Beschlüsse der Jagdgenossenschaft, ausgenommen bei Wahlen, bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche.

 

4.  Bei Wahlen bedarf ein Beschluss nur der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder der Jagdgenossenschaft

 

5.  Jeder Jagdgenosse kann sein Stimmrecht durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter ausüben.

 

§ 8 Sitzungsniederschrift

 

1.  Über die Versammlung der Jagdgenossen ist eine Niederschrift aufzunehmen, die den wesentlichen Gang der Verhandlung, den Wortlaut der gefassten Beschlüsse und das jeweilige Abstimmungsergebnis, nach Stimmen und Grundflächen, bei Wahlen nur nach Stimmen, enthält. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter, der vom Gemeinderat bestimmt wird und, falls ein Schriftführer bestellt ist, auch von diesem zu unterzeichnen.

 

2.  Zuständig für die Bestellung eines Schriftführers ist ebenfalls der Gemeinderat.

 

§ 9 Aufgaben der Versammlung der Jagdgenossen

 

Die Versammlung der Jagdgenossen beschließt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen insbesondere über:

 

a)  Die Verwaltung der Jagdgenossenschaft (Übertragung auf den Gemeinderat oder Wahl eines Jagdvorstands),

 

b)  Art der Nutzung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks,

 

c)  Abrundung, Zusammenlegung oder Teilung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks,

 

d)  die Verwendung des Reinertrags der Jagdnutzung,

 

e)  Zustimmung zur Eingliederung eines an den gemeinschaftlichen Jagdbezirk angrenzenden Eigenjagdbezirks nach § 10 Abs. 4 JWMG,

 

f)  die Verpachtung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks an neue Pächter i.S.v. § 15 Abs. 4 Satz 2 JWMG und § 2 Abs. 3 DVO JWMG, 

 

g)  den Zusammenschluss zu Hegegemeinschaften,

 

h)   Änderungen der Satzung.

 

i)   die Erhebung einer Umlage

 

§ 10 Gemeinderat

 

1.  Die Verwaltung der Jagdgenossenschaft wurde nach § 15 Abs. 7 JWMG für sechs Jahre bis 31.03.2030 auf den Gemeinderat übertragen. 

 

Der Gemeinderat vertritt die Jagdgenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich.

 

2.  Der Gemeinderat kann entsprechend den Vorschriften der Gemeindeordnung den Bürgermeister und Dritte mit der Erledigung von Aufgaben aus seinem Zuständigkeitsbereich beauftragen.

 

§ 11 Aufgaben des Gemeinderats

 

1.  Der Gemeinderat hat die Interessen der Jagdgenossenschaft im Rahmen des  § 4 wahrzunehmen. Er ist an die Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen gebunden, soweit sich diese im Rahmen der Gesetze halten.

 

2.  Der Gemeinderat ist befugt, in eigener Zuständigkeit dringende Angelegenheiten zu erledigen und unaufschiebbare Geschäfte zu vollziehen.

 

3.  Der Gemeinderat hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:

 

a) Einberufung und Leitung der Versammlung der Jagdgenossen,

 

b) Durchführung der Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen,

 

c)  Führung des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens, einschließlich der Bestellung eines Kassen- und Rechnungsprüfers,

 

d)  Führung des Schriftwechsels und Beurkundung von Beschlüssen,

 

e)   Vornahme der öffentlichen Bekanntmachungen bzw. ortsüblichen Bekanntgaben,

 

f)   Verpachtung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks, soweit die Verpachtung nicht an neue Pächter im Rahmen des § 9 Buchstabe f) erfolgt,

 

g)   Abschluss einer Zielvereinbarung über den Abschuss von Rehwild im Pachtgebiet,

 

h)   Entscheidung über das Einvernehmen zum Abschussplan,

 

i)  Stellungnahme im Rahmen der Anhörung zu Anträgen auf Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen,

 

j)   Abrundung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks.

 

§ 12 Verzeichnis der Jagdgenossen (Jagdkataster)

 

1.  Der Gemeinderat hat ein Verzeichnis aller Mitglieder der Jagdgenossenschaft (Jagdgenossen), unter Angabe der jeweiligen Grundflächenanteile am gemeinschaftlichen Jagdbezirk (Jagdkataster), zu erstellen.

 

2.  Das Verzeichnis ist jeweils mindestens vor der Einberufung einer neuen Jagdgenossenschaftsversammlung fortzuschreiben.

 

§ 13 Verfahren bei der Jagdverpachtung

 

Der gemeinschaftliche Jagdbezirk wird durch freihändige Vergabe und Verlängerung laufender Pachtverträge verpachtet.

 

§ 14 Abschussplanung

 

Soweit die Festsetzung eines Abschussplans erforderlich ist, legt der Gemeinderat den von den Jagdausübungsberechtigten für das kommende Jagdjahr (§ 18) oder für die kommenden zwei oder drei Jagdjahre aufgestellten Abschussplan auf die Dauer von einer Woche zur kostenlosen Einsichtnahme für Mitglieder der Jagdgenossenschaft aus. Er wird beim Bürgermeisteramt Aichtal, Waldenbucher Straße 30, ausgelegt und kann dort während der Sprechzeiten eingesehen werden. Ort und Dauer der Auslegung werden mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gegeben. Die Jagdgenossen können gegen den Abschussplan innerhalb der Auslegungsfrist Einwendungen erheben. Der Gemeinderat wird die Einwendungen, einschließlich eventueller Änderungsvorschläge, im Abschussplan vermerken.

 

§ 15 Anteil an Nutzungen und Lasten

 

Die Höhe der Beteiligung der Jagdgenossen an den Nutzungen und Aufwendungen der Jagdgenossenschaft richtet sich nach dem Verhältnis ihrer jagdlich nutzbaren Grundstücke zur gesamten Jagdnutzfläche des gemeinschaftlichen Jagdbezirks, wobei in der Wertigkeit der Flächen nach Wald und Feld unterschieden wird.

 

§ 16 Verwendung des Reinertrags

 

1.  Die Versammlung der Jagdgenossen hat beschlossen, dass der Reinertrag aus der Jagdnutzung der Stadt Aichtal zur Verfügung gestellt wird.

 

2.  Jedes Mitglied der Jagdgenossenschaft, das diesem Beschluss nicht zugestimmt hat, kann die Auszahlung seines Anteils am Reinertrag verlangen. Der Anspruch erlischt, wenn er bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntmachung der Beschlussfassung nicht schriftlich oder mündlich zu Protokoll beim Gemeinderat geltend gemacht wird.

 

3.  Für die Bearbeitung eines form- und fristgerecht gestellten Antrags nach Nr. 2 wird eine Gebühr in Höhe von 50 Euro pro Auszahlungsantrag erhoben und mit dem Anteil am Reinertrag verrechnet. Für die Erhebung der Gebühr gelten die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes und der Verwaltungsgebührenordnung der Stadt Aichtal entsprechend. Die Zurückweisung nicht form- und fristgerecht gestellter Auszahlungsanträge erfolgt gebührenfrei.

 

4.  Entfällt auf einen Jagdgenossen ein geringerer Reinertrag als 25 Euro, so wird die Auszahlung erst fällig, wenn der Betrag durch Zuwachs mindestens 25 Euro erreicht hat; unberührt hiervon bleiben die Fälle, in denen der Jagdgenosse aus der Jagdgenossenschaft ausscheidet.

 

§ 17 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie Kassen- und Rechnungsprüfung

 

1.  Ein besonderer Haushaltsplan für die Jagdgenossenschaft wird nicht aufgestellt.

 

2.  Die Einnahmen und Ausgaben der Jagdgenossenschaft sind, voneinander getrennt (Bruttoprinzip), unter Angabe von Tag (Datum) und Grund der Zahlung sowie des Zahlungspflichtigen bzw. Empfangsberechtigten in einem Kassenbuch aufzuführen. Für jedes Wirtschaftsjahr (§ 18) ist ein neues Kassenbuch anzulegen. Die Kassenbücher sind jeweils zum Ende des Wirtschaftsjahres mit der Ausweisung des Reinertrags abzuschließen. Die abgeschlossenen Kassenbücher sind anschließend nach Ablauf von drei Wirtschaftsjahren dem vom Gemeinderat bestellten Kassen- und Rechnungsprüfer vorzulegen. Der Prüfer hat in angemessenen Zeitabständen, in der Regel jedoch spätestens nach vier Jahren, in einer Kassenbestandsaufnahme zu ermitteln, ob der Kassenistbestand mit dem Kassensollbestand übereinstimmt, der Zahlungsverkehr, die Kassengeschäfte und die Buchführung ordnungsgemäß erledigt werden, insbesondere die Einnahmen und Ausgaben rechtzeitig und vollständig eingezogen oder geleistet werden und dem Grunde und der Höhe nach den Rechtsvorschriften und Verträgen entsprechen und der Versammlung der Jagdgenossen – in deren nächster, turnusmäßiger Sitzung – über das Prüfungsergebnis zu berichten.

 

§ 18 Wirtschaftsjahr

 

Das Wirtschaftsjahr (Jagdjahr) läuft vom 1. April bis 31. März.

 

§ 19 Bekanntmachungen

 

1.  Die Einberufung der Versammlung der Jagdgenossenschaft (§ 6) und die Auslegung des Abschussplans (§ 14) werden im Mitteilungsblatt der Stadt Aichtal bekannt gegeben.

 

2.  Im Übrigen werden die öffentlichen Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft im Mitteilungsblatt der Stadt Aichtal veröffentlicht.

  

Aichtal, den 27.02.2024 

 

Sebastian Kurz

Amtliche Bekanntmachung vom 22.02.2024: Satzung über die öffentliche Form der amtlichen Bekanntmachungen der Stadt Aichtal

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und § 1 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (DVO-GemO) in der derzeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 21. Februar 2024 folgende Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen beschlossen:

§ 1 Form der öffentlichen Bekanntmachungen
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Aichtal werden gemäß § 1 Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindeordnung (DVO GemO), soweit keine sondergesetzlichen Bestimmungen bestehen, auf der Homepage der Stadt Aichtal unter www.aichtal.de durchgeführt.

(2) Als Tag der Bekanntmachung gilt der Tag der Bereitstellung. Die öffentlichen Bekanntmachungen können während der Sprechzeiten im Rathaus der Stadt Aichtal (Waldenbucher Straße 30, 72631 Aichtal) kostenlos eingesehen werden und sind dort gegen Kostenerstattung als Ausdruck zu erhalten. Ferner können Ausdrucke der öffentlichen Bekanntmachungen unter Angabe der Bezugsadresse gegen Kostenerstattung auch zugesandt werden.

(3) Sofern sondergesetzliche Bestimmungen eine Durchführung von öffentlichen Bekanntmachungen auf der Homepage ausschließen, erfolgt abweichend von Absatz 1 die Veröffentlichung von Bekanntmachungen durch Einrücken in dem Amtsblatt der Stadt Aichtal. Als Tag der Bekanntmachung gilt der Ausgabetag des Amtsblatts.

(4) Erscheint eine Bekanntmachung nach Absatz 1 auf der Homepage der Stadt Aichtal infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so kann die öffentliche Bekanntmachung in Form der Notbekanntmachung in anderer geeigneter Weise wie folgt durchgeführt werden:
1. Durch Abdruck in Amtsblatt der Stadt Aichtal. Als Tag der Bekanntmachung gilt der Ausgabetag des Amtsblatts.

2. Erscheint das in Ziffer 1 genannte Amtsblatt nicht, so erfolgt die Bekanntmachung durch Anschlag an der Verkündigungstafel des Rathauses Aichtal. Als Tag der Bekanntmachung gilt der erste Tag des Anschlags. Im Falle der Notbekanntmachung ist die öffentliche Bekanntmachung in der Form nach Absatz 1 zu wiederholen, sobald die Umstände es zulassen.

§ 2 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.03.2024 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen der Stadt Aichtal vom 07.09.1978 außer Kraft.

Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Aichtal geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Aichtal, den 22.02.2024

Sebastian Kurz
Bürgermeister