Bebauungsplan "Schönblicksiedlung"
Ortskernsanierung Neuenhaus
(tab) Ziel der Sanierung ist es den Ortskern zu stärken und zu beleben, aber das gewachsene Ortsbild zu wahren. Um dieses Ziel zu erreichen ist unter anderem geplant, den Kirchplatz neu zu gestalten und das Zentrum zu begrünen, indem öffentliche und private Flächen entsiegelt werden. Eine wichtige Rolle spielt dabei auch die Barrierefreiheit, deshalb sollen Engstellen im Gehwegbereich beseitigt werden, um einen bessere Fußwegverbindung zu erreichen, aber auch das Radwegnetz soll optimiert werden. Geplant ist zudem, öffentliche Stellplätze auszubauen und den Wohnungsbestand zu sichern, indem die Wohnqualität verbessert und mehr Wohnraum geschaffen wird.
Denn die letztes Jahr erfolgten Erhebungen durch das Planungsbüro STEG Stadtentwicklung GmbH haben ergeben, dass im Ortskern viele Gebäude leer stehen bzw. nicht entsprechend genutzt werden. Weitere Gebäude lassen Mängel an der Fassade erkennen und weisen keinen gute Bausubstanz auf, ebenso empfiehlt sich in vielen Fällen eine energetische Sanierung.
Deshalb wurde das Sanierungsverfahren eingeleitet. Als Grundlage dient das Baugesetzbuch. Dabei muss berücksichtigt werden, dass die sich daraus ergebenden Sanierungsmaßnahmen genehmigungspflichtig sind. In erster Linie bedeutet dies, dass die Vorhaben durch die Gemeinde genehmig werden müssen. Um das Verfahren für die Betroffenen sichtbar zu machen, erfolgt bei den im Sanierungsgebiet liegenden Grundstücken ein Eintrag ins Grundbuch, erst wenn das Verfahren im Gebiet abgeschlossen ist, wird dieser Eintrag wieder gelöscht. Um das Neuenhäuser Ortsbild schöner zu gestalten wurde für den Zeitraum bis Ende April 2024 ein Förderrahmen von 1.166.667,- € festgesetzt. Den Großteil von 60 Prozent gibt das Land Baden-Württemberg für das Vorhaben. Die restlichen 40 Prozent steuert die Stadt Aichtal dazu, konkret 466.667,- €. Voraussetzung, um an die Förderung zu gelangen ist, das Grundstück muss im Sanierungsgebiet liegen und die geplanten Maßnahmen müssen dem Sanierungsziel entsprechen. Dr. Frank Friesecke von der STEG weist eindringlich darauf hin, dass es wichtig sei, vor Beginn der Maßnahmen das Vorgehen mit dem Planungsbüro und der Gemeinde abzustimmen und genehmigen zu lassen, denn nur so sei es möglich die Förderung zu erhalten. Er macht auch deutlich, dass für den Grundstücksbesitzer keine Kosten für die Beratung anfallen. Das Planungsbüro erstellt einen Modernisierungsplan. Erst wenn dieser Plan steht und die Sanierungsvereinbarung mit der Stadt Aichtal geschlossen wurde, kann eine Förderung erfolgen, die im Einzelnen für private Eigentümer einen Betrag von 25 Prozent der entstandenen Kosten bis zu einer maximalen Höhe von 50.000,- € vorsieht. Bei einem denkmalgeschützten Gebäude erhöht sich die Förderung auf maximal 40 Prozent, die Obergrenze ist ebenfalls ein Betrag von 50.000,- €.
Eigenleistungen können ebenso angerechnet werden, dazu werden acht Euro pro Stunde berechnet und es können bis maximal 15 Prozent der sonstigen berücksichtigungsfähigen Kosten anerkannt werden. Um Grundstücke freizulegen oder alte Gebäude durch neue zu ersetzen werden auch Abbrucharbeiten gefördert, diese können bis zu 100 Prozent gefördert werden, allerdings nur bis zu einer betragsmäßigen Obergrenze von 25.000,- €. Zusätzlich lassen sich die Sanierungsmaßnahmen auch noch steuerlich geltend machen. Eigentümer die sich für eine energetische Sanierungsmaßnahme interessieren, können sich außerdem von der Institut für Sozial- und Umweltforschung (isuf) Dr. Kleinmann GmbH kostenlos beraten lassen.
Informationen zum Download:
SATZUNG über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Ortskern Neuenhaus“
Stadt Aichtal
Landkreis Esslingen
SATZUNG
über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Ortskern Neuenhaus“ Aufgrund von § 142 Abs. 1 und 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Stadt Aichtal in seiner Sitzung am 16.12.2015 folgende Sanierungssatzung beschlossen:
§ 1 Festlegung des Sanierungsgebietes
In dem nachfolgend näher beschriebenen Gebiet liegen städtebauliche Missstände nach § 136 BauGB vor. Dieser Bereich soll durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen wesentlich verbessert oder umgestaltet werden. Das insgesamt ca. 6,16 ha umfassende Gebiet wird hiermit förmlich als Sanierungsgebiet festgelegt und erhält die Bezeichnung „Ortskern Neuenhaus". Die Abgrenzung des Sanierungsgebietes ergibt sich aus dem Lageplan der STEG Stadtentwicklung GmbH mit Datum vom 16.11.2015 (Originalmaßstab M 1:1000). Das Sanierungsgebiet umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der im vorgenannten Lageplan abgegrenzten Fläche. Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung. Die Sanierungssatzung sowie der Lageplan kann während der üblichen Öffnungszeiten im Rathaus Aichtal von jedermann eingesehen werden. Werden innerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets durch Grundstückszusammenlegungen Flurstücke verschmolzen und neue Flurstücke gebildet oder entstehen durch Grundstücksteilungen neue Flurstücke, sind auf diese insoweit die Bestimmungen dieser Satzung und des Sanierungsmaßnahmenrechts (§§ 136 ff. BauGB) ebenfalls anzuwenden. Der Sanierungsvermerk (§ 143 Abs. 2 S. 2 BauGB) ist durch das Grundbuchamt auf den neu entstandenen Grundstücken zu übernehmen.
§ 2 Verfahren
Die Sanierungsmaßnahme wird unter Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB im umfassenden Verfahren durchgeführt.
§ 3 Genehmigungspflichten
Die Vorschriften des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge finden Anwendung.
§ 4 Festlegung der Frist zur Durchführung der Sanierung
Die Durchführung der Sanierung im Sanierungsgebiet „Ortskern Neuenhaus“ wird gemäß § 142 Abs. 3 BauGB zunächst bis zum 31.12.2025 zeitlich befristet.
§ 5 Inkrafttreten
Die Satzung wird gemäß § 143 Abs. 1 BauGB mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung rechtsverbindlich.
Stadt Aichtal, den 16.12.2015
Lorenz Kruß
Bürgermeister
Hinweise:
Gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) sind eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB genannten Verfahrens- und Formvorschriften sowie ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Gemäß §4 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn:
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Auf die Vorschriften des § 24 ff BauGB (Vorkaufsrecht für die Gemeinde) und auf § 144 BauGB (genehmigungspflichtige Vorhaben) wird hingewiesen. Die Sanierung "Neue Ortsmitte“ wird im umfassenden Verfahren unter Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften (§152-156a BauGB) durchgeführt. Auf die Möglichkeit von sanierungsbedingten Bodenwerterhöhungen innerhalb des Sanierungsgebiets und die mögliche Entrichtung von Ausgleichsbeträgen durch die Eigentümer wird ausdrücklich hingewiesen.
Abgrenzungsplan Sanierungsgebiet Ortskern Neuenhaus (PDF-Datei)
„Gewerbegebiet Riedwiesen – 5. Änderung“
Öffentliche Bekanntmachung
Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes und örtliche Bauvorschriften „Gewerbegebiet Riedwiesen – 5. Änderung“ im beschleunigten Verfahren nach §13a BauGB
Der Gemeinderat der Stadt Aichtal hat am 20.07.2022 in öffentlicher Sitzung über die zum Vorentwurf eingegangenen Stellungnahmen beraten, und den Entwurf des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Riedwiesen – 5. Änderung“ beschlossen.
Der im beschleunigten Verfahren nach §13a BauGB aufgestellte Bebauungsplan wird nach §3 Abs.2 BauGB öffentlich ausgelegt.
Das Plangebiet liegt im Ortsteil Aich im Gewerbegebiet „Riedwiesen“ und wird wie folgt begrenzt:
- Im Nordwesten durch die Riedstraße,
- im Osten durch das Logistikzentrum der Firma Aldi,
- im Süden und Westen durch den Finsterbach.
Für den Planbereich ist der Entwurf des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften in der Fassung vom 07.07.2022 maßgebend. Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus dem unmaßstäblichen Kartenausschnitt in der Anlage.
Stellungnahme zum Vorentwurf (PDF-Datei)
Zeichenerklärung Entwurf (PDF-Datei)
Begründung Entwurf (PDF-Datei)
Auswirkungsanalyse (PDF-Datei)
Öffentliche Auslegung:
Der Entwurf des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften in der Fassung vom 07.07.2022 wird mit Begründung inkl. Anlagen und Umweltbericht, sowie vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen in der Zeit vom 10.10.2022 bis 11.11.2022 (Auslegungsfrist) im Stadtbauamt in Aichtal - Grötzingen, Kelterplatz 2, während folgender Zeiten öffentlich ausgelegt:
Montag: 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr,
Dienstag: 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr, 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Mittwoch: 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Donnerstag: 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Freitag: 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Die Planunterlagen können darüber hinaus im Internet auf der Homepage der Stadt Aichtal unter der Internet-Adresse www.aichtal.de eingesehen werden.
Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich im zentralen Internetportal des Landes Baden-Württemberg eingestellt.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen schriftlich, elektronisch oder mündlich zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Aichtal abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften unberücksichtigt bleiben können.
Aichtal, 29.09.2022