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Stadt Aichtal

Damit die Wege frei bleiben

Artikel vom 03.06.2022

Haben Sie sich auch schon über Hecken geärgert, die weit auf den Gehweg geragt sind? Das sollte nicht sein. Jeder Gartenbesitzer ist dazu verpflichtet, seine Pflanzen so zurückzuschneiden, dass sie nicht in den Gehweg ragen.

Wie sieht es bei Ihnen aus? Sind Ihre Pflanzen richtig getrimmt?

Hier ein paar Daten für den Selbstcheck:

  • Lichte Höhe über einem Gehweg:    2,50 m
  • Lichte Höhe über einem Radweg:     2,50 m
  • Lichte Höhe über einer Fahrbahn:

            - innerhalb der Ortsgrenze:    4,50 m

               zuzüglich 0,80 m Abstand zum Straßenrand

            - außerhalb der Ortsgrenze:    4,50 m

               zuzüglich 1,50 m Abstand zum Straßenrand

  • Verkehrszeichen bzw. -Einrichtungen dürfen nicht verdeckt werden
  • Die Straße an einer Einmündung muss einsehbar sein.

Hinweis zum Zurückschneiden aus dem Bundesnaturschutzgesetz § 39 Abs. 5:

Es ist verboten […] Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.

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