Anzeige vorübergehendes Gaststättengewerbe aus besonderem Anlass
Anzeige vorübergehendes Gaststättengewerbe aus besonderem Anlass
Ab dem 1. Januar 2026 gilt das neue Landesgaststättengesetz mit folgenden Regelungen:
Anzeige vorübergehendes Gaststättengewerbe aus besonderem Anlass § 2 Abs 2 LGastG
Das gilt künftig auch für vorübergehende Gaststätten ohne Alkoholausschank, Ausnahme für Vereine, diese müssen nur bei Alkoholausschank eine Anzeige machen.
Wer?
Die Person, die aus besonderem Anlass vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben will.
Wo?
Zuständig für die Entgegennahme Ihrer Anzeige (PDF-Dokument, 70,99 KB) ist die Gemeinde, in deren Gebiet Sie vorübergehend gastgewerblich tätig werden wollen.
In Aichtal ist dies unser Ordnungsamt, Frau Reeh per Mail daniela.reeh@aichtal.de oder telefonisch Telefonnummer: 07127/5803-403
Wann?
Die Anzeige hat grundsätzlich zwei Wochen vor dem vorübergehenden Gaststättenbetrieb zu erfolgen.
Wenn Sie früher als zwei Wochen nach der Anzeige tätig werden wollen, gehen Sie bitte auf die zuständige Gemeinde zu. Diese kann Ausnahmen vor der Zwei-Wochen Frist gewähren.
Der Betrieb eines vorübergehenden Gaststättengewerbes ist in Baden-Württemberg nur aus besonderem Anlass möglich. Ein besonderer Anlass liegt vor, wenn die gastronomische Tätigkeit an ein kurzfristiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt. Ein besonderer Anlass kann ein Stadtfest oder ein Weihnachtsmarkt sein.
Ein Wochenmarkt, der regelmäßig stattfinden und damit ein häufiges Ereignis darstellt, ist dagegen kein besonderer Anlass.










